Info der Fachberatung zum Landesnaturschutzgesetz NRW § 64 Abs. 2
Jeder kennt sie, fast jeder Gartenfreund nennt sie als Wind- bzw. Sichtschutz, oder als Begrenzung sein Eigen. Die Rede ist von Hecken, die in fast jedem Garten mit einer Artenvielfalt und unterschiedlichen Wuchsformen präsent sind.
Aber nicht nur der Gartenfreund erfreut sich an den Hecken, sondern auch für viele andere Lebewesen zählen diese zum wichtigen Lebensraum. Besonders Vögel, Insekten und andere Kleintiere brauchen diese als Schutz-, Versteck- und Nistmöglichkeit.
Auch bei seltenen Kleintierarten, wie z.B. die Haselmaus, sind sie zum Nestbau, oder als Schutz- und Versteckmöglichkeit sehr begehrt. Einige Vogelarten, wie zum Beispiel Amsel, Rotkehlchen, Zaunkönig, oder Buchfink starten bereits im März mit dem Nestbau und sollten dabei dann nicht mehr gestört werden.
Da Hecken natürlich auch wachsen und der Gartennutzer in seiner ökologische Nische eine gewisse Ordnung wahren möchte, stellt sich für ihn die Frage nach dem Schnitt der Hecken. Dafür gibt es in NRW bestimmte Regelungen und Gesetze, in denen Zeiträume festgesetzt wurden wann der Schnitt erlaubt bzw. nicht erlaubt ist. Die entsprechende Vorschrift hierzu ist dem § 64 Absatz 2 zu entnehmen.
Da heißt es:
Es ist verboten in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken und Gebüsche sowie Röhricht und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.
Unberührt davon bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
Vom Verbot des Rückschnittes gibt es jedoch mögliche Ausnahmen:
- Entfernung des Zuwachses einer Hecke zur freien Sicht auf ein Verkehrsschild bzw. zur freien Sicht für den einbiegenden Verkehr
- Entfernung des Zuwachses einer Hecke an einem öffentlichen Weg (z.B. unsere Gartenwege)
- Außerdem sei während der Schonzeit ein behutsamer Form- und Pflegeschnitt an Hecken erlaubt
Da sich die Brutsaison der Vögel vom zeitigen Frühjahr bis in den August hineinzieht, sollte aber vor jedem Schnitt umsichtig geprüft werden, ob nicht ein belegtes Nest im Geäst verborgen ist. Dann sollte der Schnitt in diesen Bereich erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Fachberatung KGV-Johannestal:
Bodo Herrmann
Tim Kaprol